Hinweise zum Zwangsversteigerungsverfahren

Die folgenden Hinweise und Antworten auf oftmals gestellte Fragen können nur einen kleinen Einblick in das Thema “Zwangsversteigerung” von Immobilien vermitteln. Sollten Sie weiterführende Fragen haben, empfiehlt es sich, im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) nachzuschlagen, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen oder im Vorfeld eine Rechtspfleger beim Amtsgericht zu kontaktieren. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass alle relevanten Daten zum Versteigerungsobjekt und Versteigerungsbedingungen vor der Eröffnung der Bietstunde im Zwangsversteigerungstermin vom Rechtspfleger öffentlich bekannt gemacht und verständlich erklärt werden.

 

Wer kann an einer Zwangsversteigerung teilnehmen?

Jeder geschäftsfähige Bürger ab 18 Jahren, unabhängig von der Nationalität, kann an einer Zwangsversteigerung teilnehmen.

Wichtig und zu beachten ist, dass jeder Bietinteressent persönlich die Versteigerung wahrnimmt und sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann. Sollten Sie eine andere Person mit dem Bieten beauftragen (weil eine persönliche Teilnahme am Termin nicht möglich ist), dann ist eine notarielle Bietervollmacht unverzichtbar. Gleiches gilt auch, wenn Ihr Ehepartner zum Termin nicht anwesend sein kann, aber  Miteigentümer(in) werden soll. Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums (nicht älter als 4 Wochen) nachweisen.

Wie hoch sind die Chancen auf Erfolg?

Egal ob Profi oder Laie, jeder hat die gleiche Chance! - wer das Meistgebot abgibt und dieses von der Gläubigerbank und Rechtspfleger akzeptiert wird erhält nach Beendigung der Bietstunde den Zuschlag. Mit dem Zuschlag ist der Meistbietende bereits rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie.

Vorteile beim Erwerb einer Immobilie durch eine ZV

Bei Versteigerungsobjekten liegt immer ein Wertgutachten eines neutralen Gutachters vor, ohne dass hierfür für Sie nochmals Kosten entstehen. Sie wissen also oft vorher, was auf Sie zukommt. Der Erwerb einer Immobilie auf dem freien Markt wird meist  in den Zeitungen angeboten und durch Makler vermittelt. Hierfür werden zwischen 3% bis 6% Maklercourtage zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangt. Bei dem Objekterwerb aus der Zwangsversteigerung fallen keine Maklergebühren an. Mit einer durch Versteigerung erworbenen Immobilie planen Sie mit gut kalkulierbaren Kosten.

Die 7/10´tel und die 5/10´tel Grenzen

Wenn in einem ersten Termin das abgegebene Meistgebot einschließlich des Wertes der zu übernehmenden Rechte 5/10´tel, also 50% des festgesetzten Wertes nicht erreicht, wird Zuschlag von Amts wegen versagt, bei 7/10´tel (70%) ist er auf Antrag des betroffenen Gläubigers zu versagen.

Dauer einer Versteigerung

Die "Bieterstunde" dauert mindestens 30 Minuten. Sollte in dieser Zeit noch kein Höchstgebot ermittelt worden sein, dann wird die Bieterstunde entsprechend verlängert, bis das letzte Höchstgebot nicht überboten wird.

Sicherheitsleistungen

Bargeld als Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen. Hier die genaue, zur Zeit gültige Fassung zur Erbringung der Sicherheitsleistung:

  • Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks. Die Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Sie müssen von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank stammen und in Deutschland zahlbar sein. Oder...
  • Bankbürgschaft. Die Bankbürgschaft muss unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch sein und muss ebenfalls von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank stammen. Oder...
  • Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin. Der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein; ein Nachweis über die Gutschrift ist im Termin vorzulegen.

Welche Kosten fallen beim Erwerb an?

Die Grunderwerbssteuer des Finanzamtes in Höhe von 5 % (in Niedersachsen, Bremen, Berlin und Sachsen-Anhalt) Ihres Gebotes. Die Gebühr des Amtsgerichtes für die Grundbucheintragung. Sie richtet sich nach dem amtlichen Verkehrswert und wird aus einer Tabelle ermittelt. Statt der sonst üblichen Notarkosten für einen Kaufvertrag erhebt das Amtsgericht eine Zuschlagsgebühr. Sie ist üblicherweise niedriger als die Notarsgebühr.